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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11   

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https://dejure.org/2012,22796
BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 (https://dejure.org/2012,22796)
BVerfG, Entscheidung vom 10.07.2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 (https://dejure.org/2012,22796)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 (https://dejure.org/2012,22796)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 Alt 1 GG, Art 6 Abs 4 GG, Art 100 GG, § 78 S 1 BVerfGG
    Arbeitsmarktintegration als Voraussetzung des Anspruchs bestimmter ausländischer Staatsangehöriger auf Elterngeld bzw Erziehungsgeld kein hinreichendes Differenzierungskriterium, daher Verletzung von Art 3 Abs 1 GG - zudem Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 Alt 1 GG, Art 6 Abs 4 GG, Art 100 GG, § 78 S 1 BVerfGG
    Arbeitsmarktintegration als Voraussetzung des Anspruchs bestimmter ausländischer Staatsangehöriger auf Elterngeld bzw Erziehungsgeld kein hinreichendes Differenzierungskriterium, daher Verletzung von Art 3 Abs 1 GG - zudem Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss ausländischer Staatsangehörige bei Vorliegen der Aufenthaltserlaubnis u.a. aus politischen Gründen ohne Erfüllen der Merkmale der Arbeitsmarktintegration vom Bundeserziehungsgeld und Elterngeld

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BErzGG § 1 Abs. 6 Nr. 2 c, BerzGG § 1 Abs. 6 Nr. 3 b, AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 23a, AufenthG § 24, AufenthG § 25 Abs. 3-5, BEEG § 1 Abs. 7 Nr. 3 b, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 3
    Bundeserziehungsgeld, Bundeselterngeld, Elterngeld, Erziehungsgeld, Arbeitsmarktintegration, Erwerbstätigkeit, Frauen, Mutterschaft, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, allgemeiner Gleichheitssatz, ungleiche Begünstigung

  • rewis.io

    Arbeitsmarktintegration als Voraussetzung des Anspruchs bestimmter ausländischer Staatsangehöriger auf Elterngeld bzw Erziehungsgeld kein hinreichendes Differenzierungskriterium, daher Verletzung von Art 3 Abs 1 GG - zudem Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Arbeitsmarktintegration als Voraussetzung des Anspruchs bestimmter ausländischer Staatsangehöriger auf Elterngeld bzw Erziehungsgeld kein hinreichendes Differenzierungskriterium, daher Verletzung von Art 3 Abs 1 GG - zudem Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erziehungsgeld und Elterngeld bei ausländischen Staatsangehörigen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Anspruch auf Erziehungs- und Elterngeld - Bei Inhabern humanitäter Aufenthaltstitel darf nicht differenziert werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltstiteln

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld verfassungswidrig

  • taz.de (Pressemeldung, 30.08.2012)

    Elterngeld jetzt für mehr Flüchtlinge als bisher

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstitel vom Bundeselterngeld und Bundeselternzeitgesetz (BEEG) ist verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Elterngeld für Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt gesichert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausländische Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln haben Anspruch auf Bundeserziehungsgeld und Bundeselterngeld - Ausschluss von staatlichen Leistungen verfassungswidrig

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mutterschaft zum Nachteil werden lassen ist Frauendiskriminierung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 132, 72
  • NVwZ-RR 2012, 825
  • FamRZ 2012, 1545
  • DÖV 2012, 893
  • SGb 2012, 591
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 6. Juli 2004 eine ebenfalls nach dem Aufenthaltstitel differenzierende Vorläuferregelung im Bundeserziehungsgeldgesetz von 1993 für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, weil die Unterscheidung der Anspruchsberechtigung nach der formalen Art des Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt sei (BVerfGE 111, 176 ).

    Zwar mag es dieses grundsätzlich legitime Ziel rechtfertigen, den Leistungsbezug auf Personen zu beschränken, die überhaupt rechtmäßig erwerbstätig sein können (vgl. BVerfGE 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 ).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hinsichtlich der diesen humanitären Aufenthaltserlaubnissen ähnelnden Aufenthaltsbefugnis nach dem früher geltenden Ausländergesetz festgestellt, die formale Art des Aufenthaltstitels allein eigne sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland(vgl. BVerfGE 111, 176 ; siehe auch BVerfGE 111, 160 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 m.w.N.).

    Beruht die Verfassungswidrigkeit einer Norm - wie hier - auf einem Gleichheitsverstoß, belässt es das Bundesverfassungsgericht zwar regelmäßig bei der Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 92, 158 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 m.w.N.).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 129, 49 ).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Das Grundgesetz bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts (vgl. BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ).
  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Soweit die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung durch Verstoß gegen ein Verbot der Besserstellung von Tonträgerherstellern gegenüber Urhebern behaupten, sind sie davon nicht selbst betroffen, weil die angegriffenen Entscheidungen sie nicht in ihrer Stellung als Inhaber von Urheberrechten belasten (vgl. BVerfGE 129, 49 [68 f.]; 132, 72 [81 f. Rn. 21]).
  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auf Vorlage des Bundessozialgerichts stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2012 (BVerfGE 132, 72) fest, dass die mit § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 wortgleichen Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b Bundeserziehungsgeldgesetzes i.d.F. vom 13. Dezember 2006 sowie § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 5. Dezember 2006 ) gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen und nichtig sind.

    Zwar stelle es einen legitimen Zweck dar, Erziehungs- und Elterngeld nur denjenigen Eltern zu gewähren, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben werden, soweit der Gesetzgeber mit den Leistungen eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung fördern wolle (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Die in § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c BEEG 2007 genannten Aufenthaltserlaubnisse seien jedenfalls keine hinreichenden Indizien für das Fehlen einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Auch die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Voraussetzungen bildeten keine hinreichende Grundlage für eine Prognose über die zu erwartende Aufenthaltsdauer, da es bei ihnen ebenfalls an einem rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bleibedauer fehle (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Sie lasse sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Regelungen aus den bereits genannten Gründen nicht geeignet seien, die Fälle voraussichtlich langer Aufenthaltsdauer zu erfassen (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat indes im Hinblick auf das Erziehungs- und Elterngeld bereits entschieden, dass, soweit der Gesetzgeber mit diesen Leistungen die Integration von Zuwanderern und damit eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern will, das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts ein legitimes Differenzierungskriterium darstellt, weil dieses Förderungsziel bei Gewährung der Leistungen an Personen, die das Bundesgebiet bald wieder verlassen, verfehlt würde (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Gegen einen Schluss vom Vorliegen eines solchen humanitären Aufenthaltstitels auf die fehlende Bleibeperspektive sprächen vor allem die gesetzlichen Verlängerungs- und Verfestigungsmöglichkeiten dieser Aufenthaltserlaubnisse (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Ein Zusammenhang zwischen der Nichterfüllung der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Merkmale und dem Fehlen einer dauerhaften Bleibeperspektive sei nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht zu den Parallelvorschriften in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG bereits festgestellt, dass die Inhaber der dort erfassten Aufenthaltserlaubnisse regelmäßig nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren, solange die bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Tragen gekommenen Gründe fortbestehen, ohne dass es dabei überhaupt auf die Arbeitsmarktintegration ankommt (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt, dass die Nichterfüllung der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Kriterien auch für die Verlängerung der erfassten Aufenthaltserlaubnisse jedenfalls nicht von solcher Bedeutung ist, dass sich daraus eine negative Bleibeprognose ableiten lässt (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Für die Aussicht auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Kriterien ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftig (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass die drei Alternativen der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten arbeitsmarktbezogenen Kriterien einen vergleichsweise kurzen Zeitraum in den Blick nehmen und eine Arbeitsmarktintegration in anderen Zeiträumen außer Betracht lassen (vgl. BVerfGE 132, 72 ), gilt auch dies für das Kindergeldrecht und zeigt sich nicht zuletzt anhand der hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren: Drei der vier Klägerinnen und der Kläger waren sowohl vor als auch nach den dort streitgegenständlichen Zeiträumen erwerbstätig und haben die in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 genannten Kriterien jeweils nur über einen kurzen Zeitraum von drei beziehungsweise sieben Monaten nicht erfüllt.

    Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, eine andere Regelung zu treffen (vgl. BVerfGE 94, 241 ; 111, 115 ; 132, 72 ).

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Rechtsprechung
   BSG, 29.08.2012 - B 12 R 4/10 R   

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https://dejure.org/2012,50468
BSG, 29.08.2012 - B 12 R 4/10 R (https://dejure.org/2012,50468)
BSG, Entscheidung vom 29.08.2012 - B 12 R 4/10 R (https://dejure.org/2012,50468)
BSG, Entscheidung vom 29. August 2012 - B 12 R 4/10 R (https://dejure.org/2012,50468)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Geringfügige Beschäftigung als Hausmeister und Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft - keine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt iSv § 8a SGB 4

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8a S 2 SGB 4, § 28a Abs 7 SGB 4, § 28a Abs 8 SGB 4, § 28f Abs 1 S 2 SGB 4, § 28f Abs 3 S 1 SGB 4
    Geringfügige Beschäftigung als Hausmeister und Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft - keine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt iSv § 8a SGB 4 - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8a S 2 SGB 4, § 28a Abs 7 SGB 4, § 28a Abs 8 SGB 4, § 28f Abs 1 S 2 SGB 4, § 28f Abs 3 S 1 SGB 4
    Geringfügige Beschäftigung als Hausmeister und Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft - keine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt iSv § 8a SGB 4 - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Privathaushalt im Sinne von § 8a SGB IV

  • rewis.io

    Geringfügige Beschäftigung als Hausmeister und Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft - keine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt iSv § 8a SGB 4 - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Privathaushalt im Sinne von § 8a SGB IV

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    WEG-Hausmeister ist kein Minijob im Privathaushalt!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geringfügige Beschäftigung als Hausmeister für eine Wohnungseigentümergemeinschaft

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine begünstigten Minijobs bei Wohnungseigentümergemeinschaften

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümergemeinschaft ist kein Privathaushalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 1408
  • SGb 2012, 591
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Baden-Württemberg, 17.05.2006 - 13 K 262/04

    Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen bei

    Auszug aus BSG, 29.08.2012 - B 12 R 4/10 R
    Sie wies hierzu auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.5.2006 (13 K 262/04, DStRE 2006, 1383) zur Auslegung (und Anwendung) des § 35a EStG hin.

    Auch soweit die Klägerin schließlich zur Auslegung des § 8a S 2 SGB IV auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.5.2006 zu § 35a EStG hinweist (13 K 262/04, DStRE 2006, 1383) , führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Frage.

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BSG, 29.08.2012 - B 12 R 4/10 R
    Die WEG ist ein zweckbezogener und im Umfang der ihr zuerkannten Teilrechtsfähigkeit (vgl § 10 Abs. 6 S 1 bis 3 WoEigG; zuvor bereits BGHZ 163, 154, 160 ff mwN) gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verselbstständigter Personenverband.
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 29.08.2012 - B 12 R 4/10 R
    Dieser ist nämlich nur verletzt, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 126, 400, 418).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BSG, 29.08.2012 - B 12 R 4/10 R
    Dieser ist nämlich nur verletzt, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 126, 400, 418).
  • BSG, 23.10.2014 - B 11 AL 6/14 R

    Umlage für das Insolvenzgeld - Arbeitgeber - Wohnungseigentümergemeinschaft -

    Eine gemeinschaftsbezogene Beschäftigung von Personen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft löst für letztere dem Grunde nach die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen als Arbeitgeberin aus (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8a Nr. 1 RdNr 13) .

    Denn sie hat mit dem Abschluss der entsprechenden Arbeitsverträge im Rahmen der ihr durch § 10 Abs. 6 S 1 bis 3 WEG für die gesamte Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuerkannten Teilrechtsfähigkeit als gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern rechtlich verselbständigter Personenverband am Rechtsverkehr teilgenommen und ist deshalb selbst Trägerin aller daraus resultierenden Rechte und Pflichten (§ 10 Abs. 6 S 2 WEG; vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8a Nr. 1 RdNr 20) .

    Zur geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten gemäß § 8a SGB IV hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 29.8.2012 (B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8a Nr. 1) bereits entschieden, dass Beschäftigungen als Hausmeister bzw Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die - wie hier - nur die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, weder durch einen "privaten Haushalt" begründete Beschäftigungen darstellen, wie § 8a S 2 SGB IV ua voraussetzt, noch derartigen Beschäftigungen gleichzusetzen sind.

  • LSG Hessen, 05.12.2013 - L 1 KR 180/12

    Umlage für das Insolvenzgeld - Arbeitgeber - Wohnungseigentümergemeinschaft -

    Zudem habe das Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich mit Urteil vom 29. August 2012 (B 12 R 4/10 R) festgestellt, dass geringfügige Beschäftigungen für eine WEG, die die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beträfen, keine geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt im Sinne des § 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) seien.

    Die Klägerin verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und sieht sich ebenfalls durch das Urteil des BSG vom 29. August 2012 (a.a.O.) bestätigt.

    Das BSG hat es in einem Urteil vom 29. August 2012 (B 12 R 4/10 R - zit. nach juris) ausdrücklich abgelehnt, eine WEG als einen Privathaushalt im Sinne des § 8a SGB IV zu qualifizieren und entschieden, dass WEGen nicht beanspruchen können, die für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten geringeren Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung zu zahlen.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 29. August 2012 (a.a.O.).

    Der Senat hat im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Rechtsfrage, der er grundsätzlich Bedeutung beimisst und auch nicht durch das Urteil des BSG vom 29. August 2012 (a.a.O.) beantwortet sieht, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.06.2013 - L 7 R 2757/11

    Sozialversicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Zusammenrechnung

    Die Auffassung des SG, wonach ein solches Begehren im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auf Zulassung zur Teilnahme am Haushaltscheckverfahren zu prüfen sei, ist nicht zu folgen, denn ein solches Zulassungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 4/10 R - juris Rdnr. 10).

    Mit dem zum 01. April 2003 eingeführten Sonderregelungen für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten wurde ein weiterer Weg zur Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung eingeschlagen (vgl. dazu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 4/10 R - juris Rdnr. 18).

  • SG Düsseldorf, 19.07.2018 - S 4 KN 349/16

    Haushaltsscheck-Verfahren auch bei Minijobbern in geschützter Wohngemeinschaft

    Auch der Bezug auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu Wohnungseigentü-mergemeinschaften (vom 29.08.2012 - B 12 R 4/10 R) nach dem Wohnungseigentümer-gesetz (WEG) verfange nicht.

    Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts (vom 29.08.2012 - B 12 R 4/10 R) ändert nichts an dieser Weichenstellung.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2021 - L 2 R 368/19

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Mit Urteil vom 29. August 2012 (B 12 R 4/10 R Rdnr. 18, zitiert nach juris) zu den zum 1. April 2003 eingeführten Sonderregelungen für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (§ 8 a SGB IV) hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt, dass die Norm dazu dienen solle, illegale Beschäftigungen in Privathaushalten zu legalisieren.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 BA 546/21
    Soweit der Kläger Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf eine geänderte Finanzlage der GKV und hier den Umfang der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (§ 271 Abs. 2 SGB V) geäußert hat, hat das BSG die Regelung des § 249b SGB V auch in späteren Entscheidungen ohne Beanstandungen seiner Rechtsprechung zu Grunde gelegt (etwa BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 R 4/10 R; nachgehend Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 22.09.2015 - 1 BvR 138/13, n.v.; BSG, Urteil vom 05.12.2017 - B 12 KR 16/15 R -, in juris).
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